Schlüsselanhänger mit Einkaufswagenlöser
von Dr. Thomas Schneider
Fachbereich: Urheberrecht
Die Idee – hier in Form eines Schlüsselanhängers mit Einkaufswagenlöser („Caddy Key“) – ist nicht Gegenstand des Designschutzes, sondern das Erscheinungsbild ohne technischer Funktion. Bedingt die technische Funktion das Erzeugnis ausschließlich (wie hier die Lochung für einen Schlüsselanhänger samt rundem Kopfstück zur Verwendung als Einkaufswagenlöser), kommt den Erscheinungsmerkmalen eines designten Produktes kein Geschmacksmusterschutz zu. Der Prüfungsumfang beschränkt sich somit nur auf die Neuheit und Eigenart sowie der verbleibende Schutzumfang aus Sicht des informierten Benutzers.
Kanzleipartner Dr. Thomas Schneider LL.M. behandelt als Mitautor die zwei jüngsten Entscheidungen des OGH zur Frage des Einflusses von technischen Funktionen auf ein Unionsdesign.
Oberste Gerichtshof Beschluss vom 28.01.2020, 4 Ob 239/19d – Caddy Keys II
Oberste Gerichtshof Beschluss vom 30.01.2020, 4 Ob 174/19w – Caddy Keys III